Allgemeine Reisebedingungen
Sehr geehrter Reisender,
durch klare vertragliche Vereinbarungen sichern wir Ihnen eine optimale Reisedurchführung zu. Unsere hier aufgeführten Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt zwischen Ihnen – nachstehend „Anmelder – und uns der Firma Studienreisen Bock GmbH (SRB) – zustande kommenden Reisevertrages.
I. Buchung der Reise, Reisebestätigung, Datenschutz
1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) – schriftlich, per E-Mail oder Internet – bietet der Anmelder den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Reisebedingungen Studienreisen Bock an.
2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer gegenüber SRB. Voraussetzung hierfür ist die Unterzeichnung der ausdrücklich hierauf gerichteten Erklärung bei Abschluss des Reisevertrages.
3. Die aufgrund der Anmeldung erfassten Daten dienen ausschließlich der Bearbeitung der Reise und zur Kundenbetreuung.
II. Inhalt des Reisevertrages – Leistungen
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Buchungsbestätigung von SRB. Einbezogen in den Reisevertrag sind die Reisebedingungen, die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen, soweit nicht in Buchung und Buchungsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Änderungen und Ergänzungen zu Leistungen oder den Reisebedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SRB.
3. Vermittelt SRB ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Nurflug (NAC Flüge, Flüge zu APEX- oder Holidaytarifen, Linien- sowie Anschlussflüge etc.), Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme namentlich genannter fremder Reiseveranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners (Leistungsbringers) des Reisenden. Die Vertragsbedingungen dieser Leistungserbringer stehen auf Anforderung zur Verfügung.
4. Der erste und letzte Tag der gebuchten Reise dient in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung.
III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
1. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch SRB.
2. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, aufgerundet auf EUR 5,– zu bezahlen. Bei Reisen mit Charterflügen erhöht sich die Anzahlung auf 25% des Reisepreises.
3. Der restliche Reisepreis ist fällig 30 Tage vor Reisebeginn. Bei Buchungen innerhalb 14 Tage vor Reisebeginn ist der volle Reisepreis sofort fällig.
4. SRB ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§326 BGB) vorher durch SRB dem Reiseteilnehmer schriftlich angekündigt worden ist.
5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
IV. Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmer, die im Anschluss an eine Studienreise eine Verlängerung gebucht haben, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von SRB im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen.
Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
V. Preisänderungen
1. SRB ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis aus wichtigen unvorsehbaren Gründen zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für SRB und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile erhöhen , z.B. Devisenkurse; Beförderungstarife; Steuern. Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn der Reisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß liegt.
2. Sofern der Reisevertrag ausschließlich die Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt hat, kann eine Preiserhöhung auch innerhalb von vier Monaten erfolgen, wenn die Erhöhung Preise betrifft, auf die Paragraph 99Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung findet (behördlich festgelegte oder genehmigte Beförderungstarife).
3. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. SRB ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhungen zu spezifizieren und zu belegen.
4. SRB hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung spätestens vier Wochen vor Reisebeginn mitzuteilen.
5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich gegenüber SRB erklärt werden.
VI. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Der Rücktritt ist im jeden Fall schriftlich SRB zu melden. Als Stichtag der Berechnung gilt der Eingang der Erklärung bei SRB.
2. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann SRB anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen:
Ab 120 Tage bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 14. Tag vor Reisebeginn 75%
am Abreisetag oder Nichtantritt 90%
Bei Reisen mit Charterflügen gelten nachfolgend aufgeführte Fristen und Stornokosten:
bis 31. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 75%
am Abreisetag oder Nichtantritt 90%
Die Stornoentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Stornoentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem Pauschalreisevertrag verbunden sind, insbesondere für NAC-Flüge, APEX- und Holiday-Flugtarife aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Stornoentschädigung nicht, auch wenn SRB Veranstalter ist. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der dem Gruppenleiter vorliegenden Buchungsbestätigung aufgeführt.
4. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 1 genannten Bedingungen (Stornoentschädigung) und nach folgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar.
Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreiseort ändert, werden gegen die fällige Umbuchungsgebühr der jeweiligen, gebuchten Fluggesellschaft in Rechnung gestellt. Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit der Leistung.
VII. Kündigung des Reisevertrages bei höherer Gewalt
Wird durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar war, die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch SRB den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an SRB zu richten.
SRB kann die Kündigung durch ihre Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung
bevollmächtigt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe Ziffer XXI dieser Reisebedingungen).
VIII. Rücktritt, Kündigung des Reiseveranstalters wegen besonderer Umstände
1. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann SRB bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Vermittelt SRB lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters und ist dies in der Reiseausschreibung und im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.
2. SRB kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraphs 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von SRB sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann.
Im Falle dieser Kündigung behält SRB grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der SRB von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Ist der wichtige Grund von dem Reiseteilnehmer nicht zu vertreten, hat SRB in entsprechender Anwendung des Paragraphen 645 Abs 1, BGB Anspruch auf einer der erbrachten Leistungen entsprechende Teilvergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffener Auslagen.
IX. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. SRB kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Deshalb ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, auf Abforderung von SRB unverzüglich die erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit die Voraussetzungen für den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers geprüft werden können. In diesem Fall braucht SRB den Dritten bis zur Übermittlung der Angaben als Reiseteilnehmer nicht zuzulassen.
2. Die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten trägt der ursprüngliche Reiseteilnehmer.
X. Versicherungen
1. Im Reisepreis bei Einzelreisenden sind keine Versicherungen enthalten. Vor allem ist der Reiseteilnehmer nicht gegen die Ziffer VII Abs. 1 geregelte Stornoentschädigung versichert. Bei Gruppenreisen ist die Reiserücktrittskostenversicherung auf Wunsch beinhaltet.
2. SRB empfiehlt daher dringend die Buchung folgender Versicherungen: Reise-Rücktrittskosten-Versicherung sowie Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, Reisekranken-Versicherung und Ambulanzflug aus dem Ausland. Der Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XIV Abs. 3 dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungsbeschränkung von SRB.
3. Beachten Sie unbedingt, dass alle Versicherungen, wie die Reiserücktrittskostenversicherung, die Reiseabbruchversicherung etc. nur bei Buchung abgeschlossen und bei Rücktritt von der Reise nicht erstattet werden kann.
XI. Saisonzeiten, Hotel- u. Zimmerkategorien, Preise
Die von SRB festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind – sofern keine offizielle Kategorisierung besteht – von SRB festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der Verlängerungswochen
auch Flugausgleichszuschläge und sonstige anteilige Kosten.
XII. Vertragspflichten von SRB
SRB hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. SRB schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere
1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern SRB selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist.
Für den Fall, dass SRB lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer XV. der Reisebedingungen verwiesen.
XIII. Haftungsbeschränkungen des Reiseveranstalters
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich SRB gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
Kommt SRB die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet SRB insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, insbesondere der Abkommen von Warschau und Guadalajara neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftpflichtbeschränkungen vor.
Soweit SRB bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung von SRB nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
2. SRB beschränkt seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis.
1a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2a. soweit SRB für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so beruft sich SRB gegenüber dem Reisenden hierauf.
XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Ist SRB lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer II, Abs. 3 dieser Reisebedingungen), so haftet SRB nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
2. Ausflüge, Führungen, Sport und sonstige Sonderveranstaltungen soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen und Vertretungen lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als „Gelegenheit oder fakultativ“ bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.
3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben SRB gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von SRB gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
XV. Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. SRB kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. SRB kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch SRB kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SRB innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von SRB verweigert wird oder wenn es sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet SRB den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern SRB einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, SRB auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mildern, wird ergänzend hingewiesen (Paragraph 254 BGB).
XVI. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von SRB im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen SRB anzuerkennen.
XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigung sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als P.I.R.=Property Irregularity Report bezeichnet). Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Für Fluggepäck wird auf Artikel 26 des Warschauer Abkommens mit den darin enthaltenen unterschiedlichen Ausschlussfristen hingewiesen.
XIII: Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist und keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. SRB wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten.
Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen plötzlich auftretenden Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können.
3. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass SRB seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von SRB nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht eingreifen.
XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von SRB oder der Vermittlung von fremden Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber SRB geltend gemacht werden. Diese Frist wird auch vereinbart für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Reiseteilnehmers aufgrund Kündigung des Reisevertrags wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von SRB im Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für SRB anzuerkennen.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem SRB oder deren Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.
XX. Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen SRB an Dritte. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
XXI. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Schweinfurt.
XXII. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I./1979, Seite 509ff, sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter Paragraphen 651 a bis m soweit SRB nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen oder Reiseprogrammen fremder Reiseveranstalter ist.
XXIII. Veranstalter-Insolvenz-Versicherung
Alle bei SRB gebuchten Gruppen sind seit dem 01.11.1994 über die gesamte Höhe des vor Reiseantritt bezahlten Reisebetrages versichert. Je Buchung wird ein Sicherungsschein der R + V Versicherung ausgegeben.
Herausgeber:
Studienreisen Bock GmbH
Dingolshäuser Str. 15
97447 Gerolzhofen
Telefon: 09382-99850
Telefax: 09382-99855
e-mail: info@studienreisen-bock.de
www.studienreisen-bock.de
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