Faq Reiseabwicklung / AGB

Haben Sie Fragen zur Organisation Ihrer Gruppenreise?


 
Servicetelefon


Sollten Sie Fragen zu Ihrer Panung haben, stehen wir Ihnen gern von

 

Montag bis Donnerstagvon 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitagvon 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

unter Telefon 09382-99850 zur Verfügung.

Informationsreisen:
Möchten Sie das gewählte Reiseland vor der Durchführung Ihrer Gruppenreise kennen lernen? Wir ermöglichen Ihnen eine individuelle Vorabreise. Sprechen Sie uns darauf an!

Anreise zum Flughafen:
Je nach Wunsch bieten wir Rail & Fly oder einen gemeinsamen Bustransfer für Ihre Gruppe zum Flughafen an. Diese Leistung kann in den Reisepreis eingeschlossen werden.

Fluganreise:
Ihre Gruppe fliegt mit renommierten Airlines, wie z. B. Emirates, Lufthansa, Qatar Airways, SAA usw. Den Komfort der Reise können Ihre Teilnehmer steigern, indem Sie Business- oder First-Class buchen. Selbstverständlich arbeiten wir auch mit Charterfluggesellschaften wie Air Berlin, Condor, Hapag Lloyd, Germanis etc. zusammen. 

Betreuung im gewählten Reiseland:
Im Reiseland selbst können wir nur so gut sein wie unsere Partner vor Ort. In den 17 Jahren unseres Bestehens haben wir beste Beziehungen zu ausgewählten Agenturen im jeweiligen Reiseland aufgebaut. Betreut werden Ihre Kunden bei der Reise selbst von qualifizierten deutschsprachigen Reiseleitern, die immer bemüht sind, Ihnen die politischen, gesellschaftlichen und historischen Hintergründe des Gastlandes zu vermitteln. 

Trinkgelder:
Sind Sie nicht sicher, welche Trinkgelder im jeweiligen Reiseland erwartet werden? Gerne beraten wir Sie und schließen diese auch auf Wunsch in den Gesamtreisepreis mit ein.

Hier einige für Sie sicher interessante Punkte zur Abwicklung Ihrer Reise:

Anmeldungen: 
Diese werden bei Ihnen gesammelt. Anmeldungen nach Optionsende werden selbstverständlich gerne auf Anfrage entgegengenommen. 

Rechnungsstellung:    
Studienreisen Bock GmbH erstellt nach Optionsende - je nach Wunsch - eine Gesamtrechnung oder Einzelrechnungen an die Teilnehmer. 

Sie haben mehr Anmeldungen als die maximale Teilnehmerzahl:   
Ob Ihr Kontingent aufgestockt werden kann, erfahren Sie bei unserem Repräsentanten oder direkt aus Gerolzhofen.

Sie haben weniger Anmeldungen als erwartet:  
Unser Repräsentant prüft laufend die Buchungslage. Erreichen Sie nicht bis zum Optionsende die Mindestteilnehmerzahl, müssen wir uns bei Durchführung der Reise eine Preiserhöhung vorbehalten. Sollte zu diesem Termin eine andere Gruppe mit gleicher Reiseroute gebucht sein, wäre - nach Absprache mit Ihnen - ein Zusammenschluss möglich.

Flugzeiten:
Diese werden Ihnen mitgeteilt, sobald sie feststehen. Evtl. Änderungen erfahren Sie rechtzeitig von unserem Repräsentanten oder von der Zentrale in Gerolzhofen.

Hotelnamen:
Erhalten Sie nach Buchungsbestätigung durch unsere Agentur, spätestens mit den Reiseunterlagen, ca. 10 Tage vor Abreise.

Gruppen-Reiserücktrittskostenversicherung (ab 10 Personen):
Je nach Wunsch ist diese im Reisepreis enthalten oder nicht enthalten. Sie beträgt 2,2% des Reisepreises. Bei schwerem Unfall und bei unerwarteter schwerer Erkrankung trägt der Kunde immer einen Selbstbehalt von 20% des erstattungsfähigen Schadens bzw. mindestens EUR 25,00, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt.
Beachten Sie unbedingt, dass alle Versicherungen, wie die Reiserücktrittskostenversicherung, die freiwillige Reiseabbruchversicherung etc. nur bei Buchung abgeschlossen und bei Rücktritt von der Reise nicht erstattet werden kann. Dies gilt für alle eingeschlossenen sowie alle auf Wunsch extra abgeschlossenen Versicherungen. 
Gruppen-Reiseabbruchversicherung (ab 10 Personen):
Diese Zusatzdeckung kann gegen Aufpreis von 0.6% des Reisepreises abgeschlossen werden. Sie erstattet die Kosten für einen Reiseabbruch, verspätete Rückreise, nicht in Anspruch genommene Leistungen. Die versicherte Person trägt bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung einen Selbstbehalt, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt. Der Selbstbehalt beträgt je Person 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,00.

Veranstalter-Insolvenz-Sicherheitsschein:
der R+V Allgemeinen Versicherungs AG erhalten Sie vor Zahlung der Reise oder auf Wunsch mit den Reiseunterlagen.

 

 

AGB Studienreisen Bock GmbH

Sehr geehrter Reisender,

durch klare vertragliche Vereinbarungen sichern wir Ihnen eine optimale Reisedurchführung zu. Unsere hier aufgeführten Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Anmelder – und uns der Firma Studienreisen Bock GmbH (SRB) – zustande kommenden Reisevertrages.

I. Buchung der Reise, Reisebestätigung, Datenschutz
1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) – schriftlich, per E-Mail oder Internet – bietet der Anmelder den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Reisebedingungen Studienreisen Bock an.

2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer gegenüber SRB. Voraussetzung hierfür ist die Unterzeichnung der ausdrücklich hierauf gerichteten Erklärung bei Abschluss des Reisevertrages.
 
3. Die aufgrund der Anmeldung erfassten Daten dienen ausschließlich der Bearbeitung der Reise und zur Kundenbetreuung.

II. Inhalt des Reisevertrages - Leistungen
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Buchungsbestätigung von SRB. Einbezogen in den Reisevertrag sind die Reisebedingungen, die Leistungsbeschreibungen und sonstige Erläuterungen zu den einzelnen Reisen, soweit nicht in Buchung und Buchungsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Änderungen und Ergänzungen zu Leistungen oder zu Reisebedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SRB.
 
3. Vermittelt SRB ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Nurflug (NAC Flüge, Flüge zu APEX- oder Holidaytarifen, Linien- sowie Anschlussflüge etc.), Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme namentlich genannter fremder Reiseveranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners (Leistungsbringers) des Reisenden. Die Vertragsbedingungen dieser Leistungserbringer stehen auf Anforderung zur Verfügung.
 
4. Der erste und letzte Tag der gebuchten Reise dient in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung.
 
III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
1. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch SRB.
 
2. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, aufgerundet auf EUR 5,00 zu bezahlen. Bei Reisen mit Charterflügen erhöht sich die Anzahlung auf 25% des Reisepreises.
 
3. Der restliche Reisepreis ist fällig 30 Tage vor Reisebeginn. Bei Buchungen innerhalb 14 Tage vor Reisebeginn ist der volle Reisepreis sofort fällig.
 
4. SRB ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§326 BGB) vorher durch SRB dem Reiseteilnehmer schriftlich angekündigt worden ist.
 
5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

IV. Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmer, die im Anschluss an eine Studienreise eine Verlängerung gebucht haben, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von SRB im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.

V. Preisänderungen
1. SRB ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis aus wichtigen unvorsehbaren Gründen zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für SRB und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile erhöhen , z.B. Devisenkurse; Beförderungstarife; Steuern. Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn der Reisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß liegt.

2. Sofern der Reisevertrag ausschließlich die Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt hat, kann eine Preiserhöhung auch innerhalb von vier Monaten erfolgen, wenn die Erhöhung Preise betrifft, auf die Paragraph 99Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung findet (behördlich festgelegte oder genehmigte Beförderungstarife).
 
3. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. SRB ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhungen zu spezifizieren und zu belegen.
 
4. SRB hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung spätestens vier Wochen vor Reisebeginn mitzuteilen.
 
5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich gegenüber SRB erklärt werden.
 
VI. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Der Rücktritt ist im jeden Fall schriftlich SRB zu melden. Als Stichtag der Berechnung gilt der Eingang der Erklärung bei SRB.
 
2. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann SRB anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen:

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn                10%
ab 31. bis 22. Tag vor Reisebeginn             30%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn             50%
ab 14. Tage vor Reisebeginn                       75%
am Abreisetag oder bei Nichtantritt          90%
 
Bei Reisen mit Charterflügen gelten nachfolgend aufgeführte Fristen und Stornokosten:
bis 31 Tage vor Reisebeginn                      25%
ab 30. bis 22. Tag vor Reisebeginn            30%
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn            50%
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn                75%         
am Abreisetag oder bei Nichtantritt         90%
 
Die Stornoentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Stornoentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
 
3. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem Pauschalreisevertrag verbunden sind, insbesondere für NAC-Flüge, APEX- und Holiday-Flugtarife aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Stornoentschädigung nicht, auch wenn SRB Veranstalter ist. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der dem Gruppenleiter vorliegenden Buchungsbestätigung aufgeführt.
 
4. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 1 genannten Bedingungen (Stornoentschädigung) und nach folgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar.
Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreiseort ändert, werden gegen die fällige Umbuchungsgebühr der jeweiligen, gebuchten Fluggesellschaft in Rechnung gestellt. Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit der Leistung.
 
VII. Kündigung des Reisevertrages bei höherer Gewalt
Wird durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar war, die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch SRB den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an SRB zu richten.
SRB kann die Kündigung durch ihre Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung
bevollmächtigt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe Ziffer XXI dieser Reisebedingungen).
 
VIII. Rücktritt, Kündigung des Reiseveranstalters  wegen besonderer Umstände
1. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann SRB bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Vermittelt SRB lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters und ist dies in der Reiseausschreibung und im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.
 
2. SRB kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraphs 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von SRB sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann.
Im Falle dieser Kündigung behält SRB grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der SRB von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Ist der wichtige Grund von dem Reiseteilnehmer nicht zu vertreten, hat SRB in entsprechender Anwendung des Paragraphen 645 Abs 1, BGB Anspruch auf einer der erbrachten Leistungen entsprechende Teilvergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffener Auslagen.

IX. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. SRB kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Deshalb ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, auf Abforderung von SRB unverzüglich die erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit die Voraussetzungen für den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers geprüft werden können. In diesem Fall braucht SRB den Dritten bis zur Übermittlung der Angaben als Reiseteilnehmer nicht zuzulassen.

2. Die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten trägt der ursprüngliche Reiseteilnehmer.

X. Versicherungen
1. Im Reisepreis bei Einzelreisenden sind keine Versicherungen enthalten. Vor allem ist der Reiseteilnehmer nicht gegen die Ziffer VII Abs. 1 geregelte Stornoentschädigung versichert. Bei Gruppenreisen ist die Reiserücktrittskostenversicherung auf Wunsch beinhaltet.

2. SRB empfiehlt daher dringend die Buchung folgender Versicherungen: Reise-Rücktrittskosten-Versicherung sowie Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, Reisekranken-Versicherung und Ambulanzflug aus dem Ausland. Der Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XIV Abs. 3 dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungsbeschränkung von SRB.
 
3. Beachten Sie unbedingt, dass alle Versicherungen, wie die Reiserücktrittskostenversicherung, die Reiseabbruchversicherung etc. nur bei Buchung abgeschlossen und bei Rücktritt von der Reise nicht erstattet werden kann.

XI. Saisonzeiten, Hotel- u. Zimmerkategorien, Preise
Die von SRB festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind - sofern keine offizielle Kategorisierung besteht - von SRB festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleichszuschläge und sonstige anteilige Kosten. Alleinreisenden bieten wir mit der Buchung eines halben Doppelzimmers die Möglichkeit, sich ein Doppelzimmer mit einer/einem Mitreisenden zu teilen. Findet sich bis zwei Monate vor Abreise kein(e) Zimmerpartner/in, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, entweder den Einzelzimmerzuschlag zu zahlen oder innerhalb von 7 Tagen kostenfrei zu stornieren.

XII. Vertragspflichten von SRB
SRB hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. SRB schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere

1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
 
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
 
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
 
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern SRB selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist.
Für den Fall, dass SRB lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer XV. der Reisebedingungen verwiesen.

XIII. Haftungsbeschränkungen des Reiseveranstalters
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich SRB gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

Kommt SRB die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet SRB insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, insbesondere der Abkommen von Warschau und Guadalajara neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftpflichtbeschränkungen vor.
Soweit SRB bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung von SRB nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.

2. SRB beschränkt seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis.

1a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

2a. soweit SRB für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so beruft sich SRB gegenüber dem Reisenden hierauf.

XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Ist SRB lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer II, Abs. 3 dieser Reisebedingungen), so haftet SRB nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
 
2. Ausflüge, Führungen, Sport und sonstige Sonderveranstaltungen soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen und Vertretungen lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als "Gelegenheit oder fakultativ" bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.
 
3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben SRB gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von SRB gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

XV. Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. SRB kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. SRB kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
 
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch SRB kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu
dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
 
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SRB innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von SRB verweigert wird oder wenn es sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet SRB den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
 
4. Sofern SRB einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, SRB auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mildern, wird ergänzend hingewiesen (Paragraph 254 BGB).

XVI. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von SRB im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen SRB anzuerkennen.

XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigung sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als P.I.R.=Property Irregularity Report bezeichnet). Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Für Fluggepäck wird auf Artikel 26 des Warschauer Abkommens mit den darin enthaltenen unterschiedlichen Ausschlussfristen hingewiesen.

XIII: Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist und keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.
 
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. SRB wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten.
Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen plötzlich auftretenden Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können.
 
3. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass SRB seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von SRB nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht eingreifen.

XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von SRB oder der Vermittlung von fremden

Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber SRB
geltend gemacht werden. Diese Frist wird auch vereinbart
für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Reiseteilnehmers aufgrund Kündigung des Reisevertrags wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von SRB im Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für SRB anzuerkennen.
 
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem SRB oder deren Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.

XX. Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen SRB an Dritte. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen  unzulässig.

XXI. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Schweinfurt.

XXII. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I./1979, Seite 509ff, sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter Paragraphen 651 a bis m soweit SRB nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen oder Reiseprogrammen fremder Reiseveranstalter ist.

XXIII. Veranstalter-Insolvenz-Versicherung
Alle bei SRB gebuchten Gruppen sind seit dem 01.11.1994 über die gesamte Höhe des vor Reiseantritt bezahlten Reisebetrages versichert. Je Buchung wird ein Sicherungsschein der R + V Versicherung ausgegeben.

 



Zur Haftungslage bei Flugunfällen

I. Allgemeines
Bei internationalen, d. h. grenzüberschreitenden Luftbeförderungen haftet der Luftfrachtführer (das kann ein Luftfahrtunternehmen, aber auch z. B. ein Reiseveranstalter sein!) grundsätzlich nach dem Warschauer Abkommen (WA). [Zur Haftung bei nationalen Flügen siehe unten unter 3. Danach hat ein Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden entstanden ist, sich an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat (17 WA); er haftet zudem für die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck eingetretenen Schäden (Art. 18 WA).
Das Warschauer Abkommen ist je nach Flugstrecke in verschiedenen Varianten anwendbar, die die Haftung des Luftfrachtführers in jeweils unterschiedlichen Höhen begrenzen (Art. 22 WA), und zwar

 

 

Haftung für WA / Urfassung von 1929 WA/ Haager Protokoll 1955
Personenschäden 26.750 DM (13.677 EUR) 53.500 DM (27.354 EUR)
aufgegebenes Gepäck
bei i.d.R. max. 20 kg 53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)
1.070 DM (547 EUR) 53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)
1.070 DM (547 EUR)
Handgepäck 1.070 DM (547 EUR) 1.070 DM (547 EUR)

Die angegebenen Summen sind keine, die dem verletzten Fluggast "in jedem Fall" zustehen; es handelt sich um Höchstsummen. Beansprucht werden kann nur der Betrag, der dem tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen (!) Schaden entspricht.

Heute ist weit überwiegend (Ausnahme: Flüge von und nach den USA !) das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls (oben rechte Spalte) anwendbar.

Der Luftfrachtführer kann sich von der Haftung befreien (entlasten), wenn er nachweist, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt, d. h. dass er und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden nicht eintreten zu lassen (z. B. alle Wartungsmaßnamen wurden ordentlich durchgeführt, gut geschultes Personal eingesetzt usw.). An diesen so genannten Entlastungsbeweis werden aber hohe Anforderungen gestellt, so dass er in der Praxis kaum Bedeutung erlangt.

Kann dem Luftfrachtführer aber grobes Verschulden oder gar Vorsatz nachgewiesen werden, gelten die oben aufgezeigten Haftungsgrenzen nicht. Der Luftfrachtführer haftet dann auch über diese Beträge hinaus.

Für europäische Luftfahrtunternehmen (Vorsicht! Nicht :"Luftfrachtführer", d. h. z. B. nicht ein Reiseveranstalter !) gilt das Warschauer Abkommen grundsätzlich auch; es wurde aber seit 1997 durch die Verordnung EG Nr. 2027/97 hinsichtlich der Personenschäden modifiziert.
Danach muss das Luftfahrtunternehmen unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zahlen, damit die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Geschädigten befriedigt werden können. Im Todesfall muss dieser Vorschuss mindestens 15.000 Sonderziehungsrechte (SZR) betragen, was zur Zeit einem Betrag von umgerechnet ca. 20.931 EUR entspricht.

Für den Schadensersatzanspruch gilt ein neues Zwei-Stufen-System:

Bis zu einem Betrag von 100.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) muss das Luftfahrtunternehmen den nachgewiesenen Schaden begleichen, ohne dass die Frage des Verschuldens eine Rolle spielt.
Bei Schäden, die den Betrag von 100.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) übersteigen, kann das Luftfahrtunternehmen versuchen, sich zu entlasten.
Für rein innerstaatliche Flüge (z. B. Frankfurt am Main – München) galt bislang das jeweils anwendbare nationale (deutsche, französische, englische usw.) Recht. Nach § 46 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Haftung bei Personenschäden auf 163.613 EUR und für Gepäckschaden (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) auf 1.636 EUR begrenzt. (Umrechungstabelle SZR/EUR)
Durch die oben unter 2 dargestellte EG-Verordnung ist diese Regelung allerdings obsolet geworden, weil eine deutsche Fluggesellschaft als "Luftfahrtunternehmen der (Europäischen) Gemeinschaft" bei allen innergemeinschaftlichen Flügen nach den neuen EU-Regeln haftet. Es ist also gleichgültig, ob es sich um einen Flug von Frankfurt am Main nach Hamburg, von Frankfurt am Main nach Paris oder um einen von Frankfurt am Main nach New York handelt.

Was als "Schaden" angesehen werden kann, bestimmt sich nach dem Recht, das neben dem Warschauer Abkommen anwendbar ist.
Findet deutsches Recht Anwendung, werden im Fall der Körperverletzung die Heilungskosten sowie der Vermögensnachteil ausgeglichen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wurde oder sein Fortkommen erschwert ist. Das gilt auch, wenn er später an den Folgen der Verletzung stirbt.

Wird der Passagier getötet, so hat der Luftfrachtführer demjenigen, dem der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte (das ungeborene Kind), so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.

Schmerzensgeldansprüche sind bislang nach deutschem Recht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Luftfrachtführer grob fahrlässig gehandelt hat.

Das kann in anderen Rechtssystemen anders sein. So wird in Frankreich durchaus der seelische Schaden kompensiert. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden in vielen Staaten auch Ansprüche wegen psychischer Schäden kompensiert: So etwa Angstzustände nach einer Notlandung, die Angst des Verstorbenen bis zum Absturz, der Verlust der sozialen Gemeinschaft eines geliebten Menschen usw.

Wenn der Luftfrachtführer nicht oder nicht ausreichend Schadensersatz leistet, muss der Geschädigte oder sonst Berechtigte nach Art. 29 WA innerhalb von zwei Jahren Klage erheben. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Meines Erachtens zeigt das, dass das deutsche Schadensersatzrecht dringend reformbedürftig ist. Die deutsche Bundesregierung ist dringend aufgefordert, das schon vor Jahren noch unter der Vorgänger-Regierung begonnene, aber bis heute noch nicht beendete Reformvorhaben zum Abschluss zu bringen!

© Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid. http://www.ronald-schmid.de
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