Faq Reiseabwicklung / AGB
Haben Sie Fragen zur Organisation Ihrer Gruppenreise?

Servicetelefon
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Panung haben, stehen wir Ihnen gern von
| Montag bis Donnerstag | von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
unter Telefon 09382-99850 zur Verfügung.
Informationsreisen:
Möchten Sie das gewählte Reiseland vor der Durchführung Ihrer Gruppenreise kennen lernen? Wir ermöglichen Ihnen eine individuelle Vorabreise. Sprechen Sie uns darauf an!
Anreise zum Flughafen:
Je nach Wunsch bieten wir Rail & Fly oder einen gemeinsamen Bustransfer für Ihre Gruppe zum Flughafen an. Diese Leistung kann in den Reisepreis eingeschlossen werden.
Fluganreise:
Ihre Gruppe fliegt mit renommierten Airlines, wie z. B. Emirates, Lufthansa, Qatar Airways, SAA usw. Den Komfort der Reise können Ihre Teilnehmer steigern, indem Sie Business- oder First-Class buchen. Selbstverständlich arbeiten wir auch mit Charterfluggesellschaften wie Air Berlin, Condor, Hapag Lloyd, Germanis etc. zusammen.
Betreuung im gewählten Reiseland:
Im Reiseland selbst können wir nur so gut sein wie unsere Partner vor Ort. In den 17 Jahren unseres Bestehens haben wir beste Beziehungen zu ausgewählten Agenturen im jeweiligen Reiseland aufgebaut. Betreut werden Ihre Kunden bei der Reise selbst von qualifizierten deutschsprachigen Reiseleitern, die immer bemüht sind, Ihnen die politischen, gesellschaftlichen und historischen Hintergründe des Gastlandes zu vermitteln.
Trinkgelder:
Sind Sie nicht sicher, welche Trinkgelder im jeweiligen Reiseland erwartet werden? Gerne beraten wir Sie und schließen diese auch auf Wunsch in den Gesamtreisepreis mit ein.
Hier einige für Sie sicher interessante Punkte zur Abwicklung Ihrer Reise:
Anmeldungen:
Diese werden bei Ihnen gesammelt. Anmeldungen nach Optionsende werden selbstverständlich gerne auf Anfrage entgegengenommen.
Rechnungsstellung:
Studienreisen Bock GmbH erstellt nach Optionsende - je nach Wunsch - eine Gesamtrechnung oder Einzelrechnungen an die Teilnehmer.
Sie haben mehr Anmeldungen als die maximale Teilnehmerzahl:
Ob Ihr Kontingent aufgestockt werden kann, erfahren Sie bei unserem Repräsentanten oder direkt aus Gerolzhofen.
Sie haben weniger Anmeldungen als erwartet:
Unser Repräsentant prüft laufend die Buchungslage. Erreichen Sie nicht bis zum Optionsende die Mindestteilnehmerzahl, müssen wir uns bei Durchführung der Reise eine Preiserhöhung vorbehalten. Sollte zu diesem Termin eine andere Gruppe mit gleicher Reiseroute gebucht sein, wäre - nach Absprache mit Ihnen - ein Zusammenschluss möglich.
Flugzeiten:
Diese werden Ihnen mitgeteilt, sobald sie feststehen. Evtl. Änderungen erfahren Sie rechtzeitig von unserem Repräsentanten oder von der Zentrale in Gerolzhofen.
Hotelnamen:
Erhalten Sie nach Buchungsbestätigung durch unsere Agentur, spätestens mit den Reiseunterlagen, ca. 10 Tage vor Abreise.
Gruppen-Reiserücktrittskostenversicherung (ab 10 Personen):
Je nach Wunsch ist diese im Reisepreis enthalten oder nicht enthalten. Sie beträgt 2,2% des Reisepreises. Bei schwerem Unfall und bei unerwarteter schwerer Erkrankung trägt der Kunde immer einen Selbstbehalt von 20% des erstattungsfähigen Schadens bzw. mindestens EUR 25,00, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt.
Beachten Sie unbedingt, dass alle Versicherungen, wie die Reiserücktrittskostenversicherung, die freiwillige Reiseabbruchversicherung etc. nur bei Buchung abgeschlossen und bei Rücktritt von der Reise nicht erstattet werden kann. Dies gilt für alle eingeschlossenen sowie alle auf Wunsch extra abgeschlossenen Versicherungen.
Gruppen-Reiseabbruchversicherung (ab 10 Personen):
Diese Zusatzdeckung kann gegen Aufpreis von 0.6% des Reisepreises abgeschlossen werden. Sie erstattet die Kosten für einen Reiseabbruch, verspätete Rückreise, nicht in Anspruch genommene Leistungen. Die versicherte Person trägt bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung einen Selbstbehalt, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt. Der Selbstbehalt beträgt je Person 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,00.
Veranstalter-Insolvenz-Sicherheitsschein:
der R+V Allgemeinen Versicherungs AG erhalten Sie vor Zahlung der Reise oder auf Wunsch mit den Reiseunterlagen.
AGB Studienreisen Bock GmbH
Sehr geehrter Reisender,
I. Buchung der Reise, Reisebestätigung, Datenschutz
1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) – schriftlich, per E-Mail oder Internet – bietet der Anmelder den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Reisebedingungen Studienreisen Bock an.
II. Inhalt des Reisevertrages - Leistungen
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Buchungsbestätigung von SRB. Einbezogen in den Reisevertrag sind die Reisebedingungen, die Leistungsbeschreibungen und sonstige Erläuterungen zu den einzelnen Reisen, soweit nicht in Buchung und Buchungsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
IV. Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmer, die im Anschluss an eine Studienreise eine Verlängerung gebucht haben, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von SRB im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
V. Preisänderungen
1. SRB ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis aus wichtigen unvorsehbaren Gründen zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für SRB und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile erhöhen , z.B. Devisenkurse; Beförderungstarife; Steuern. Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn der Reisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß liegt.
1. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann SRB bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
IX. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. SRB kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Deshalb ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, auf Abforderung von SRB unverzüglich die erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit die Voraussetzungen für den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers geprüft werden können. In diesem Fall braucht SRB den Dritten bis zur Übermittlung der Angaben als Reiseteilnehmer nicht zuzulassen.
X. Versicherungen
1. Im Reisepreis bei Einzelreisenden sind keine Versicherungen enthalten. Vor allem ist der Reiseteilnehmer nicht gegen die Ziffer VII Abs. 1 geregelte Stornoentschädigung versichert. Bei Gruppenreisen ist die Reiserücktrittskostenversicherung auf Wunsch beinhaltet.
XI. Saisonzeiten, Hotel- u. Zimmerkategorien, Preise
Die von SRB festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind - sofern keine offizielle Kategorisierung besteht - von SRB festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleichszuschläge und sonstige anteilige Kosten. Alleinreisenden bieten wir mit der Buchung eines halben Doppelzimmers die Möglichkeit, sich ein Doppelzimmer mit einer/einem Mitreisenden zu teilen. Findet sich bis zwei Monate vor Abreise kein(e) Zimmerpartner/in, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, entweder den Einzelzimmerzuschlag zu zahlen oder innerhalb von 7 Tagen kostenfrei zu stornieren.
XII. Vertragspflichten von SRB
SRB hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. SRB schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere
XIII. Haftungsbeschränkungen des Reiseveranstalters
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich SRB gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. SRB beschränkt seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis.
1a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2a. soweit SRB für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so beruft sich SRB gegenüber dem Reisenden hierauf.
XVI. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von SRB im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen SRB anzuerkennen.
XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigung sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als P.I.R.=Property Irregularity Report bezeichnet). Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Für Fluggepäck wird auf Artikel 26 des Warschauer Abkommens mit den darin enthaltenen unterschiedlichen Ausschlussfristen hingewiesen.
XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von SRB oder der Vermittlung von fremden
XX. Abtretungsverbot
XXI. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Schweinfurt.
XXII. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
XXIII. Veranstalter-Insolvenz-Versicherung
Alle bei SRB gebuchten Gruppen sind seit dem 01.11.1994 über die gesamte Höhe des vor Reiseantritt bezahlten Reisebetrages versichert. Je Buchung wird ein Sicherungsschein der R + V Versicherung ausgegeben.
Zur Haftungslage bei Flugunfällen
I. Allgemeines
Bei internationalen, d. h. grenzüberschreitenden Luftbeförderungen haftet der Luftfrachtführer (das kann ein Luftfahrtunternehmen, aber auch z. B. ein Reiseveranstalter sein!) grundsätzlich nach dem Warschauer Abkommen (WA). [Zur Haftung bei nationalen Flügen siehe unten unter 3. Danach hat ein Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden entstanden ist, sich an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat (17 WA); er haftet zudem für die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck eingetretenen Schäden (Art. 18 WA).
Das Warschauer Abkommen ist je nach Flugstrecke in verschiedenen Varianten anwendbar, die die Haftung des Luftfrachtführers in jeweils unterschiedlichen Höhen begrenzen (Art. 22 WA), und zwar
Haftung für WA / Urfassung von 1929 WA/ Haager Protokoll 1955
Personenschäden 26.750 DM (13.677 EUR) 53.500 DM (27.354 EUR)
aufgegebenes Gepäck
bei i.d.R. max. 20 kg 53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)
1.070 DM (547 EUR) 53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg)
1.070 DM (547 EUR)
Handgepäck 1.070 DM (547 EUR) 1.070 DM (547 EUR)
Die angegebenen Summen sind keine, die dem verletzten Fluggast "in jedem Fall" zustehen; es handelt sich um Höchstsummen. Beansprucht werden kann nur der Betrag, der dem tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen (!) Schaden entspricht.
Heute ist weit überwiegend (Ausnahme: Flüge von und nach den USA !) das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls (oben rechte Spalte) anwendbar.
Der Luftfrachtführer kann sich von der Haftung befreien (entlasten), wenn er nachweist, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt, d. h. dass er und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden nicht eintreten zu lassen (z. B. alle Wartungsmaßnamen wurden ordentlich durchgeführt, gut geschultes Personal eingesetzt usw.). An diesen so genannten Entlastungsbeweis werden aber hohe Anforderungen gestellt, so dass er in der Praxis kaum Bedeutung erlangt.
Kann dem Luftfrachtführer aber grobes Verschulden oder gar Vorsatz nachgewiesen werden, gelten die oben aufgezeigten Haftungsgrenzen nicht. Der Luftfrachtführer haftet dann auch über diese Beträge hinaus.
Für europäische Luftfahrtunternehmen (Vorsicht! Nicht :"Luftfrachtführer", d. h. z. B. nicht ein Reiseveranstalter !) gilt das Warschauer Abkommen grundsätzlich auch; es wurde aber seit 1997 durch die Verordnung EG Nr. 2027/97 hinsichtlich der Personenschäden modifiziert.
Danach muss das Luftfahrtunternehmen unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zahlen, damit die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Geschädigten befriedigt werden können. Im Todesfall muss dieser Vorschuss mindestens 15.000 Sonderziehungsrechte (SZR) betragen, was zur Zeit einem Betrag von umgerechnet ca. 20.931 EUR entspricht.
Für den Schadensersatzanspruch gilt ein neues Zwei-Stufen-System:
Bis zu einem Betrag von 100.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) muss das Luftfahrtunternehmen den nachgewiesenen Schaden begleichen, ohne dass die Frage des Verschuldens eine Rolle spielt.
Bei Schäden, die den Betrag von 100.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) übersteigen, kann das Luftfahrtunternehmen versuchen, sich zu entlasten.
Für rein innerstaatliche Flüge (z. B. Frankfurt am Main – München) galt bislang das jeweils anwendbare nationale (deutsche, französische, englische usw.) Recht. Nach § 46 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Haftung bei Personenschäden auf 163.613 EUR und für Gepäckschaden (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) auf 1.636 EUR begrenzt. (Umrechungstabelle SZR/EUR)
Durch die oben unter 2 dargestellte EG-Verordnung ist diese Regelung allerdings obsolet geworden, weil eine deutsche Fluggesellschaft als "Luftfahrtunternehmen der (Europäischen) Gemeinschaft" bei allen innergemeinschaftlichen Flügen nach den neuen EU-Regeln haftet. Es ist also gleichgültig, ob es sich um einen Flug von Frankfurt am Main nach Hamburg, von Frankfurt am Main nach Paris oder um einen von Frankfurt am Main nach New York handelt.
Was als "Schaden" angesehen werden kann, bestimmt sich nach dem Recht, das neben dem Warschauer Abkommen anwendbar ist.
Findet deutsches Recht Anwendung, werden im Fall der Körperverletzung die Heilungskosten sowie der Vermögensnachteil ausgeglichen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wurde oder sein Fortkommen erschwert ist. Das gilt auch, wenn er später an den Folgen der Verletzung stirbt.
Wird der Passagier getötet, so hat der Luftfrachtführer demjenigen, dem der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte (das ungeborene Kind), so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.
Schmerzensgeldansprüche sind bislang nach deutschem Recht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Luftfrachtführer grob fahrlässig gehandelt hat.
Das kann in anderen Rechtssystemen anders sein. So wird in Frankreich durchaus der seelische Schaden kompensiert. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden in vielen Staaten auch Ansprüche wegen psychischer Schäden kompensiert: So etwa Angstzustände nach einer Notlandung, die Angst des Verstorbenen bis zum Absturz, der Verlust der sozialen Gemeinschaft eines geliebten Menschen usw.
Wenn der Luftfrachtführer nicht oder nicht ausreichend Schadensersatz leistet, muss der Geschädigte oder sonst Berechtigte nach Art. 29 WA innerhalb von zwei Jahren Klage erheben. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Meines Erachtens zeigt das, dass das deutsche Schadensersatzrecht dringend reformbedürftig ist. Die deutsche Bundesregierung ist dringend aufgefordert, das schon vor Jahren noch unter der Vorgänger-Regierung begonnene, aber bis heute noch nicht beendete Reformvorhaben zum Abschluss zu bringen!
© Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid. http://www.ronald-schmid.de
Nachdruck mit Urheberangabe ausdrücklich erlaubt.
» Pilgerreisen / Christliche
Studienreisen
» Landwirtschaftliche
Fachstudienreisen
» Park- und Gartenreisen
» Kunststudienreisen
» Kongress- & Incentive-Reisen
» Bildungs- & Studienreisen
der IPA
» Kreuzfahrten
Wir sorgen für eines der schönsten und interessantesten Hobbies, das „Reisen“. Der Vorteil unseres kleinen, langjährig eingespielten Teams wird von unseren Kunden sehr geschätzt. Jeder in unserem Büro kann Ihnen jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand Ihrer gebuchten Reise geben.
» Unser Teamcopyright Studienreisen Bock GmbH 2006 | Tel. 09382 - 99850 | www.studienreisen-bock.de

