Allgemeine Reisebedingungen
I. Buchung der Reise, Reisebestätigung,
Datenschutz
1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) – schriftlich, per E-Mail oder Internet – bietet der
Anmelder den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der
Reiseausschreibung und dieser Reisebedingungen Studienreisen Bock
an.
2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Vertragspflichten
weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer gegenüber SRB. Voraussetzung
hierfür ist die Unterzeichnung der ausdrücklich hierauf gerichteten Erklärung
bei Abschluss des Reisevertrages.
3. Die aufgrund der Anmeldung erfassten Daten dienen
ausschließlich der Bearbeitung der Reise und zur
Kundenbetreuung.
II. Inhalt des Reisevertrages -
Leistungen
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des
Reisenden und der Buchungsbestätigung von SRB. Einbezogen in den Reisevertrag
sind die Reisebedingungen, die Leistungsbeschreibungen und sonstigen
Erläuterungen zu den einzelnen Reisen, soweit nicht in Buchung und
Buchungsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist.
2. Änderungen und Ergänzungen zu Leistungen oder den
Reisebedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SRB.
3. Vermittelt SRB ausdrücklich im fremden
Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Nurflug (NAC Flüge, Flüge zu
APEX- oder Holidaytarifen, Linien- sowie Anschlussflüge etc.), Fährtransporte,
Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme namentlich
genannter fremder Reiseveranstalter, so richtet sich das
Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen
Bedingungen des fremden Vertragspartners (Leistungsbringers) des Reisenden. Die
Vertragsbedingungen dieser Leistungserbringer stehen auf Anforderung zur
Verfügung.
4. Der erste und letzte Tag der gebuchten Reise dient in erster Linie
der Erbringung der Beförderungsleistung.
III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt,
Anzahlung
1. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den
Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch
SRB.
2. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine
Anzahlung von 10% des Reisepreises, aufgerundet auf EUR 5,-- zu
bezahlen.
3. Der restliche Reisepreis ist fällig 30 Tage vor
Reisebeginn. Bei Buchungen innerhalb 14 Tage vor Reisebeginn ist der
volle Reisepreis sofort fällig.
4. SRB ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom
Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises
in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§326 BGB)
vorher durch SRB dem Reiseteilnehmer schriftlich angekündigt worden ist.
5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie
Versicherungsprämien sind sofort fällig.
IV. Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im
wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen
Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der
Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar.
Reiseteilnehmer, die im Anschluss an eine Studienreise eine Verlängerung gebucht
haben, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von SRB
im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt
des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu
lassen. Im übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen
ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen.
Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer
Leistungsänderungen bleiben unberührt.
V. Preisänderungen
1. SRB ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis aus wichtigen
unvorsehbaren Gründen zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für SRB und
nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten
Preisbestandteile erhöhen , z.B. Devisenkurse; Beförderungstarife; Steuern.
Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn der Reisetermin
mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß
liegt.
2. Sofern der Reisevertrag ausschließlich die
Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt hat, kann eine
Preiserhöhung auch innerhalb von vier Monaten erfolgen, wenn
die Erhöhung Preise betrifft, auf die Paragraph 99Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung findet (behördlich
festgelegte oder genehmigte Beförderungstarife).
3. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen der veränderten Umstände
halten. SRB ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und
Umfang der Preiserhöhungen zu spezifizieren und zu
belegen.
4. SRB hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung
spätestens vier Wochen vor Reisebeginn
mitzuteilen.
5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% ist der
Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich
gegenüber SRB erklärt werden.
VI. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn,
Umbuchung
1. Der Rücktritt ist im jeden Fall schriftlich SRB
zu melden. Als Stichtag der Berechnung gilt der Eingang der
Erklärung bei SRB.
2. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom
Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann SRB anstelle der
konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte
Stornoentschädigung geltend machen:
bis 50 Tage vor Reisebeginn
4%
(jedoch mindestens € 50,00 pro
Person)
bis 30 Tage vor Reisebeginn 10%
bis 22 Tage vor Reisebeginn
30%
bis 15 Tage vor Reisebeginn
50%
ab 14 Tage vor Reisebeginn
75%
am Abreisetag oder Nichtantritt
90%
Die Stornoentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis
je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der
Frist gilt der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Die pauschalierte
Stornoentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ermittelt
worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht
entstandenen Schadens unbenommen.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte
Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem
Pauschalreisevertrag verbunden sind, insbesondere für NAC-Flüge, APEX-
und Holiday-Flugtarife aufgrund nationaler oder internationaler
Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für
diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten
Rücktrittsbedingungen einschließlich der Stornoentschädigung
nicht, auch wenn SRB Veranstalter ist. Die jeweiligen
besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der dem Gruppenleiter vorliegenden
Buchungsbestätigung aufgeführt.
4. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel,
Unterkunft oder Beförderungsart
sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno)
zu den in Ziffer 1 genannten Bedingungen (Stornoentschädigung) und nach
folgender Neuanmeldung möglich, soweit
verfügbar.
Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreiseort
ändert, werden gegen die fällige Umbuchungsgebühr der jeweiligen, gebuchten
Fluggesellschaft in Rechnung gestellt. Voraussetzung hierfür ist die
Verfügbarkeit der Leistung.
5. Bei Charterflügen gelten die in der dem Gruppenleiter
vorliegenden Buchungsbestätigung aufgeführten Fristen und gesondert angegebenen
Stornokosten.
VII. Kündigung des Reisevertrages bei höherer
Gewalt
Wird durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar
war, die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseteilnehmer als auch
SRB den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an
SRB zu richten.
SRB kann die Kündigung durch ihre Reiseleiter oder örtlichen
Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur
Erklärung der Kündigung
bevollmächtigt. Die gegenseitigen Rechte und
Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe
Ziffer XXI dieser Reisebedingungen).
VIII. Rücktritt, Kündigung des Reiseveranstalters wegen besonderer
Umstände
1. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die
Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl
festgelegt, so kann SRB bis 30 Tage vor Reiseantritt vom
Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird.
Vermittelt SRB lediglich eine Reise oder
Reiseleistung eines anderen Veranstalters und ist dies in der
Reiseausschreibung und im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der
andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise
ausüben.
2. SRB kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und
auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der
Bestimmungen des Paragraphs 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen.
Reiseleiter oder örtliche Vertreter von SRB sind zur Erklärung der Kündigung
bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere
gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen
Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein
Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und
dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden
kann.
Im Falle dieser Kündigung behält SRB grundsätzlich den Anspruch auf
den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der SRB
von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Ist der wichtige Grund von dem
Reiseteilnehmer nicht zu vertreten, hat SRB in entsprechender Anwendung des
Paragraphen 645 Abs 1, BGB Anspruch auf einer der erbrachten Leistungen
entsprechende Teilvergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffener
Auslagen.
IX. Wechsel in der Person des
Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt
seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. SRB kann der Teilnahme des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Deshalb ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, auf Abforderung
von SRB unverzüglich die erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen,
damit die Voraussetzungen für den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
geprüft werden können. In diesem Fall braucht SRB den Dritten bis zur
Übermittlung der Angaben als Reiseteilnehmer nicht
zuzulassen.
2. Die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
entstehenden Mehrkosten trägt der ursprüngliche
Reiseteilnehmer.
X. Versicherungen
1. Im Reisepreis bei Einzelreisenden sind keine
Versicherungen enthalten. Vor allem ist der Reiseteilnehmer
nicht gegen die Ziffer VII Abs. 1 geregelte Stornoentschädigung
versichert. Bei Gruppenreisen ist die Reiserücktrittskostenversicherung auf
Wunsch beinhaltet.
2. SRB empfiehlt daher dringend die Buchung
folgender Versicherungen: Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
sowie Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-,
Reisekranken-Versicherung und Ambulanzflug aus dem Ausland. Der Abschluss einer
Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im
Hinblick auf die in Ziffer XIV Abs. 3 dieser Reisebedingungen vereinbarten
Haftungsbeschränkung von SRB.
3. Beachten Sie unbedingt, dass alle Versicherungen, wie die
Reiserücktrittskostenversicherung, die Reiseabbruchversicherung etc. nur bei
Buchung abgeschlossen und bei Rücktritt von der Reise nicht erstattet werden
kann.
XI. Saisonzeiten, Hotel- u. Zimmerkategorien,
Preise
Die von SRB festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele
oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen durch die
Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien
sind - sofern keine offizielle Kategorisierung besteht - von SRB festgelegt und
nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen
Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der
Verlängerungswochen
auch Flugausgleichszuschläge und sonstige anteilige Kosten.
XII. Vertragspflichten von SRB
SRB hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. SRB schuldet dem
Reiseteilnehmer insbesondere
1. die gewissenhafte Vorbereitung der
Reise;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der
Leistungsbeschreibungen;
4. die ordungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen, sofern SRB selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im
eigenen Namen ist.
Für den Fall, dass SRB lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist,
wird auf Ziffer XV. der Reisebedingungen verwiesen.
XIII. Haftungsbeschränkungen des
Reiseveranstalters
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich SRB gegenüber
dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
Kommt SRB die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so haftet SRB insoweit ausschließlich nach den
Bestimmungen der internationalen Abkommen, insbesondere der
Abkommen von Warschau und Guadalajara neben dem ausführenden
Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen
Haftpflichtbeschränkungen vor.
Soweit SRB bei Schiffsreisen die Stellung eines
Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung von SRB nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des
Binnenschiffahrtsgesetzes.
2. SRB beschränkt seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, auf den dreifachen Reisepreis.
1a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2a. soweit SRB für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für
eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so beruft sich SRB gegenüber dem Reisenden
hierauf.
XIV. Haftung bei Vermittlung fremder
Leistungen
1. Ist SRB lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer II,
Abs. 3 dieser Reisebedingungen), so haftet SRB nur für die
ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die
Leistungserbringung selbst.
2. Ausflüge, Führungen, Sport und sonstige
Sonderveranstaltungen soweit sie ausdrücklich als
fremde Leistungen fremder Leistungsträger
bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen und Vertretungen
lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in
den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen
Veranstaltungen, die als "Gelegenheit oder fakultativ"
bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder
Leistungsträger.
3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger
beruhen ausschließlich auf deren Angaben SRB gegenüber; sie stellen keine eigene
Zusicherung von SRB gegenüber dem Reiseteilnehmer
dar.
XV. Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der
Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. SRB kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. SRB kann auch
in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich oder höherwertige
Ersatzleistung erbringt. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen,
wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reiseleistung durch SRB kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu
dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung
besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet SRB innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die
Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von SRB verweigert wird oder
wenn es sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet SRB den auf
die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern SRB einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der
Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen.
Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des
Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des
Reiseteilnehmers, SRB auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden
abzuwenden und zu mildern, wird ergänzend hingewiesen (Paragraph 254
BGB).
XVI. Mängelanzeigen,
Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die
Vertretung von SRB im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen
bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht
befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen SRB
anzuerkennen.
XVII. Verlust und Beschädigung von
Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigung sowie
Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen
anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer
schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als
P.I.R.=Property Irregularity Report bezeichnet). Ohne
rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Für
Fluggepäck wird auf Artikel 26 des Warschauer Abkommens mit den darin
enthaltenen unterschiedlichen Ausschlussfristen
hingewiesen.
XIII: Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen bei Buchung einer Reise
oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum
Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende Staatsbürger
der Bundesrepublik Deutschland ist und keine besonderen Verhältnisse gegeben
sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können dabei
nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der
Buchung mitgeteilt hat.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die
Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden
besteht. SRB wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den
Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu
unterrichten.
Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die
Nachrichtenmedien wegen plötzlich auftretenden Änderungen der Bestimmungen in
seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände
einstellen zu können.
3. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten
Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder
beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum
kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
Voraussetzung ist, dass SRB seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und
bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von SRB nicht zu
vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle schuldhaften Verhaltens bleiben
unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht
eingreifen.
XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist,
Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder
teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen
sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung
sonstiger Leistungen von SRB oder der Vermittlung von fremden
Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb
eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber SRB
geltend gemacht werden. Diese Frist wird auch
vereinbart
für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des
Reiseteilnehmers aufgrund Kündigung des Reisevertrags wegen Mangels oder bei
Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation
maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Reiseleitungen bzw. Vertretungen von SRB im
Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche,
insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz,
mit Wirkung für SRB anzuerkennen.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers
verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an
dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem SRB oder
deren Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich
zurückweist.
XX. Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des
Reiseteilnehmers gegen SRB an Dritte. Das Abtretungsverbot
betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit
sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.
Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten
Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen
unzulässig.
XXI. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Schweinfurt.
XXII. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.
Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des
Reisevertragsgesetzes, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil
I./1979, Seite 509ff, sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter Paragraphen
651 a bis m soweit SRB nicht nur Vermittler von einzelnen
Reiseleistungen oder Reiseprogrammen fremder Reiseveranstalter
ist.
XXIII.
Veranstalter-Insolvenz-Versicherung
Alle bei SRB gebuchten Gruppen sind seit dem 01.11.1994 über die
gesamte Höhe des vor Reiseantritt bezahlten Reisebetrages versichert. Je Buchung
wird ein Sicherungsschein der R + V Versicherung
ausgegeben.
Herausgeber Studienreisen Bock
GmbH
Dingolshäuser Str. 15
97447 Gerolzhofen
Telefon: 09382-99850
Telefax: 09382-99855
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